UN 3257: ergänzende Anforderungen an Fahrer

Fahrer, die erwärmte flüssige Stoffe in Tiegeln befördern, benötigen ab 30. Juni 2018 entweder eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank oder eine ergänzende Unterweisung.

(mih) Für die Beförderung von erwärmten flüssigen Stoffen der UN 3257 in Tiegeln schreiben die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) in Anlage 12 Nr. 4.9 (Anforderungen an die Fahrzeugführer) vor, dass die Fahrer, ergänzend zum Basiskurs, spätestens ab 30. Juni 2018 eine ADR-Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank besitzen oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person erhalten müssen (VkBl. 2016 S. 494). Darauf weist die IHK Schwaben hin. Die Schwerpunkte dieser Einweisung sollen sein: besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln, allgemeine Grundlagen der Fahrphysik, Grenzen von Fahrdynamikregelungen (Elektronische Stabilitätskontrolle – ESC) und besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind.

Laut IHK Schwaben hatte die IHK-Organisation beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) beantragt, Nr. 4.9 in Anlage 12 RSEB zu streichen, da nach ihrer Auffassung die o.g. Themen bereits im Basiskurs erfasst seien. Zudem sei auch angeboten worden, den Kursplan entsprechend anzupassen, falls Ergänzungsbedarf bestehe. Der Antrag sei allerdings nicht unterstützt worden. Somit müssen betroffene Unternehmen ihre Fahrer bis Ende Juni 2018 entsprechend schulen. Wird kein Aufbaukurs Tank besucht, muss der Fahrer das Unterweisungsdokument mit sich führen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sei vorgesehen, so die IHK Schwaben, Anlage 12 RSEB demnächst in die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) zu überführen.

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