SÜFV gilt weiter

Die Regelungen der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung gelten fünf weitere Jahre. Betroffen sind u.a. Unternehmen, die unter Abschn. 1.10.3 ADR/RID/ADN fallen.

(mih) Die Bundesregierung hat die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. 2007 I S. 2294), zuletzt geändert durch Art. 12 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. 2015 I S. 1474), aktualisiert. Dies geschieht mit der Dritten Verordnung zur Änderung der SÜFV vom 3. Dezember 2015 (BGBl. 2015 I S. 2186).

Die Neuerungen betreffen u.a.

  • Unternehmen, die unter Abschn. 1.10.3 ADR/RID/ADN fallen. Hier gilt künftig der aktualisierte § 11 Nr. 2 SÜFV;
  • große Betriebsbereiche, die unter § 1 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung (StörfallV = 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)) fallen. Die bisher in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SÜFV enthaltenen Regelungen wurden in den neuen § 10a SÜFV überführt und geändert.

Die Änderungen der SÜFV treten am 9. Januar 2016 in Kraft. Damit gelten die §§ 2 bis 12, die sonst am 10. Januar 2016 außer Kraft getreten wären, in angepasster Form fünf weitere Jahre und treten nach derzeitigem Stand nun am 10. Januar 2021 außer Kraft.

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