Schweiz zeichnet sechs Multilaterale Vereinbarungen

Damit ist auch die von Deutschland vorgeschlagene M272 ab sofort bei Beförderungen innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten anwendbar.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:

Die Schweiz hat die von Deutschland initiierte Multilaterale Vereinbarung zum ADR M272 gezeichnet. Damit lässt sie sich ab sofort bei Beförderungen innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten anwenden. Die M272 gilt bis 30. Juni 2015. Diese Multilaterale Vereinbarung betrifft die Beförderung von Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder Ausrüstungen, die solche Zellen und Batterien enthalten, zur Entsorgung oder zum Recycling gemäß Sondervorschrift 636. Dabei ist u.a. Verpackungsanweisung P909 zu beachten, die neu in das ADR 2015 aufgenommen wird.

M264 – Kennzeichnung von Flaschenbündeln – gezeichnet von Belgien, Dänemark, Deutschland (VkBl. 12/2013), Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2014). Dieser Regelungsinhalt ist ein Vorgriff auf das ADR 2015.

M267 – Beförderung von Flaschen, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden – gezeichnet von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus), Frankreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2014). Damit lässt sich die neue Sondervorschrift 662 in Kapitel 3.3 ADR 2015 vorfristig anwenden, die ab 1. Januar 2015 gelten wird.

M268 – Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt – gezeichnet von Belgien, Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus), Frankreich, den Niederlanden und Spanien sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2014). Sie ermöglicht es, neue Vorschriften für leere, ungereinigte Altverpackungen (UN 3509) gemäß ADR 2015 schon jetzt anzuwenden. Die Vorschriften gelten für Altverpackungen, die gefährliche Güter mit Ausnahme von radioaktiven Stoffen enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden.

M269 – Kennzeichnung von Flaschen für Flüssiggas (LPG – Liquefied Petroleum Gas) mit der UN-Nummer – gezeichnet von Frankreich, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Schweiz (gültig bis 30. Juni 2018). Abweichend von den Übergangsvorschriften in Unterabschnitt 1.6.1.25 sind die Vorschriften in Unterabschnitt 5.2.1.1 hinsichtlich der Mindestgröße der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ spätestens ab dem Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung zu erfüllen. Dies gilt für die Kennzeichnung wiederbefüllbarer Flaschen für die Beförderung von LPG der UN-Nummern 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978.

M271 – Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 5/2014), Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2014). Diese Multilaterale Vereinbarung ist ein Vorgriff auf Sondervorschrift 664 des ADR 2015.

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Die bislang veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zum Download bereit (Stand: 25. März 2014).

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