Schweden schlägt RID 4/2013 vor

Die neue Multilaterale Sondervereinbarung soll die Beförderung von Flaschen erleichtern, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden.

(mih) Schweden hat die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2013 nach Abschnitt 1.5.1 RID vorgeschlagen. Sie betrifft die Beförderung von Flaschen, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden - ein Vorgriff auf Sondervorschrift 662 RID 2015.

Danach sollen Flaschen für Gase mit dem Klassifizierungscode 1A, 1O, 1F, 2A, 2O, 2F oder 4F, die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.2 RID befördert werden dürfen. Voraussetzung: Die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID werden erfüllt, einschließlich:

  • die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 RID befördert werden;
  • die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 RID gekennzeichnet und bezettelt sein und
  • alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID müssen erfüllt sein.

Sobald weitere Vertragsstaaten die RID 4/2013 zeichnen, ist sie anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Diese Multilaterale Sondervereinbarung würde dann bis 31. Dezember 2014 gelten.

Eine entsprechende Multilaterale Vereinbarung zum ADR (M267) befindet sich in Vorbereitung.

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