„Schlechtwetterregel“ nicht vergessen

In der Winterzeit gelten besondere Straßenverkehrsregeln, insbesondere auch für Gefahrgutfahrzeuge.

(mih) In der Winterzeit herrschen oft ungünstige Straßen- und Witterungsverhältnisse. Dann gilt es, zusätzliche zu den Gefahrgutvorschriften geltende Vorschriften in der StVO zu beachten, die insbesondere Gefahrgutfahrzeuge betreffen. Darauf hat vor Kurzem erneut die IHK Schwaben hingewiesen.

§ 2 Abs. 3a Satz 5 StVO lautet: „Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“ Im Übrigen sei die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen, was insbesondere für die Bereifung gelte.

Daneben ruft die IHK Schwaben in Erinnerung, dass bei Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ein generelles Überholverbot gelte, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrage (§ 5 Abs. 3a StVO), und die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt sei, wenn nicht sogar eine geringere Geschwindigkeit geboten sei (§ 3 Abs. 1 StVO).

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