RSEB 2019 bekannt gemacht

Die aktualisierten Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut enthalten Erläuterungen zur GGVSEB, GbV, GGAV und ODV sowie zum ADR/RID/ADN 2019.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) – RSEB – aktualisiert. Sie wurden mit Datum vom 30. April 2019 bekannt gemacht (VkBl. 2019 S. 306 und Sonderdruck B 2207).

Die RSEB berücksichtigen

  • die GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. 2019 I S. 258),
  • die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. 2019 I S. 304),
  • die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. 2019 I S. 229) und
  • die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2349), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. 2015 I S. 1474).

Gleichzeitig werden die RSEB vom 28. April 2017 (VkBl. 2017 S. 474) aufgehoben. Zudem wird die Bekanntmachung vom 10. März 2003 (VkBl. 2003 S. 178) zu den Technischen Richtlinien Tanks (TRT) aufgehoben. Dies betrifft die TRT 002, 004, 006, 008, 010, 028, 030, 031, 035, 038, 042, 043, 201, 206, 401, 501, 510 und 511. Der Regelungsinhalt der TRT 002, 006, 008, 010, 030, 038, 042, 206, 401, 501, 510 und 511 wird in die Anlage 13 RSEB überführt.

Die RSEB wurden gemeinsam mit den zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbeitet und sollen als deren allgemeine Verwaltungsvorschriften eingeführt werden, um eine einheitliche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr in Deutschland zu gewährleisten.

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