Lithium- und Natriumbatterien: Duldungsregelung verlängert

Für die Beförderung von Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien zur Entsorgung oder zum Recycling gelten weiterhin Erleichterungen hinsichtlich der Verwendung von Kunststofffässern.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat bezüglich der „Beförderung gefährlicher Güter – Verwendung von Fässern entgegen Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR/RID“ folgende erneuerte und erweiterte Duldungsregelung mit Datum vom 20. November 2025 bekannt gemacht (VkBl. 2025 S. 678):

Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien (UN 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552) dürfen für die Beförderung zur Entsorgung oder zum Recycling nach Verpackungsanweisung P909 Abs. 1 ADR/RID in Kunststofffässer (Codierung 1H2) verpackt werden. Soweit hierfür Kunststofffässer verwendet werden, die einer Bauart entsprechen, deren Bauartprüfung mit einem Füllgut durchgeführt wurde, das hinsichtlich seiner physikalischen Eigenschaften nicht den Vorgaben von Abs. 6.1.5.2.1 ADR/RID entspricht, besteht kein öffentliches Interesse daran, sich daraus ergebende Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG) zu verfolgen.

Diese Vorgehensweise ist mit den für das Gefahrgutrecht zuständigen Ressorts der Länder abgestimmt und befristet bis zum 31. Dezember 2027. Die entsprechende Nr. 4-4 der Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) kann ebenfalls bis zum 31. Dezember 2027 angewendet werden.

Die neue Duldungsregelung folgt auf die Duldungsregelung vom 3. Dezember 2020 (VkBl. 2020 S. 847), die bis zum 31. Dezember 2025 befristet war.

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