RID 2/2015 nicht mehr anwendbar
Seit 1. Januar 2017 darf die zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 RID nicht mehr angewendet werden.
(mih) Seit Beginn dieses Jahres darf eine zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 RID nicht mehr angewendet werden; der Regelungsinhalt ist nun im RID 2017 zu finden:
RID 2/2015 – Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift (SV) 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden.

