RID 2/2015 in Deutschland und Frankreich anwendbar

Mit der neuen Multilateralen Sondervereinbarung sind bestimmte Beförderungen beschädigter Lithiumbatterien mit der Bahn unter erleichterten Bedingungen möglich.

(mih) Frankreich hat die von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) vorgeschlagene Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2015 gemäß Abschn. 1.5.1 RID gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift (SV) 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden, und gilt bis 31. Dezember 2016.

Die RID 2/2015 lässt sich anwenden, wenn Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien befördert werden sollen, vorausgesetzt:

  • Sie sind gemäß SV 376 so beschädigt oder defekt, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, und
  • sie neigen unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe.

Abweichend von den Vorschriften des Kap. 3.3 RID dürfen solche Zellen und Batterien nur unter den von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates genehmigten Bedingungen befördert werden. Diese zuständige Behörde kann auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das kein RID-Vertragsstaat ist, erteilte Genehmigung anerkennen, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß RID, IMDG-Code oder ICAO-TI anwendbaren Verfahren erteilt.

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