Prüfen von ADR-Schulungsbescheinigungen

Sowohl der Fahrer selbst als auch der Beförderer, der Verlader und der Befüller sind verpflichtet zu prüfen, ob der Fahrer die für die jeweilige Beförderung erforderliche richtige ADR-Schulungsbescheinigung besitzt.

(mih) Aus gegebenem Anlass weist die IHK Schwaben darauf hin, dass sowohl der Fahrer selbst (§ 28 Nr. 10 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)) als auch der Beförderer (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 GGVSEB), der Verlader (§ 29 Abs. 1 GGVSEB) und der Befüller (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 GGVSEB) verpflichtet sind zu prüfen, ob der Fahrer die für die jeweilige Beförderung erforderliche richtige ADR-Schulungsbescheinigung besitzt.

Ein Fahrer war seit zwei Jahren für einen Beförderer mit einem Tankfahrzeug unterwegs, obwohl seine ADR-Schulungsbescheinigung nur für den Basiskurs ausgestellt war. Er kam bei allen Kontrollen der Beteiligten stets mit der Aussage durch, dass er auch den Aufbaukurs Tank erfolgreich besucht und die entsprechende ADR-Schulungsbescheinigung erhalten habe. Letzteres war in der Tat so, im Jahr 2006.

Allerdings hatte er den Basiskurs in einem anderen IHK-Bezirk erfolgreich absolviert und dort ebenfalls eine ADR-Schulungsbescheinigung erhalten. Mit dieser Bescheinigung war er dann zweimal in diesem IHK-Bezirk bei der Auffrischungsschulung und erhielt demgemäß immer nur die Bescheinigung für den Basiskurs.

Nachdem sein Arbeitgeber Zweifel an den Aussagen des Fahrers bekommen hatte, konnte die andere IHK anhand alter Unterlagen, die kurz vor der Vernichtung standen, die Aussagen noch nachvollziehen und bestätigen. Die IHK Schwaben empfiehlt: Bei zwei vorhandenen gültigen ADR-Schulungsbescheinigungen sollte die weniger umfangreiche entsorgt und bei Zweifeln gleich die IHK kontaktiert werden.

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