Ohne Ausrichtungspfeile

Bei einer Freistellung nach SV 375 sind außen keine Ausrichtungspfeile gefordert

(ur) Bei einer Freistellung nach der Sondervorschrift (SV) 375 für UN 3082 Umweltgefährdende Stoffe, flüssig, n.a.g. müssen keine Ausrichtungspfeile an der Außenverpackung im Sinne des Unterabschnitts 5.2.1.10 ADR vorhanden sein. Darüber gab es jedoch unterschiedliche Auffassungen, wie die IHK Schwaben berichtet.

Hintergrund ist, dass die SV 375 nur angewendet werden kann, wenn die Verpackungen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 ADR entsprechen.

In Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR ist auch der Unterabschnitt 5.2.1.10 ADR genannt. Daraus wurde laut IHK Schwaben seitens einiger Gefahrgutexperten gefolgert, dass Ausrichtungspfeile an zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen sind. Dem sei aber nach Mitteilung aus dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr übereinstimmend nicht so.

Ziel der Einführung der Freistellung nach SV 375 sei eine umfassende Freistellung von umweltgefährdenden Stoffen unter der Voraussetzung, dass allgemeine Verpackungsvorschriften erfüllt seien. Die Regelung in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR besage nur, dass Innenverpackungen mit flüssigen Stoffen „richtig herum“ in Außenverpackungen eingesetzt werden müssen. Eine Kennzeichnung der Außenverpackung, also auch diejenige nach Unterabschnitt 5.2.1.10 ADR, sei in der SV 375 nicht gefordert. Der Querverweis in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR laufe somit ins Leere.

Wortlaut der SV 375:
„Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.“

Der Vergleich zu Beförderungen in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR führe im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis, denn da sei die rechtliche Regelung im ADR genau anders herum. Abschnitt 3.4.1 ADR regele explizit, dass Unterabschnitt 5.2.1.10 ADR anzuwenden ist.

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