Die Erleichterungen bei der Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr betreffen Acetylen-Flaschen und bestimmte gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M359 – Kennzeichnung von Flaschen, die keine UN-Flaschen sind und in denen Acetylen, gelöst der UN-Nummer 1001 oder Acetylen, lösungsmittelfrei der UN-Nummer 3374 befördert wird – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2024 S. 559), Frankreich, Italien, San Marino, Spanien, Ungarn und dem Vereinigten Königreich sowie neu von den Niederlanden gültig bis 31. Dezember 2026).
M361 – Beförderung gefährlicher Güter in gebrauchten Gegenständen, Maschinen oder Geräten – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2025 S. 183) und Österreich sowie neu von den Niederlanden (gültig bis 31. Dezember 2026).
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