Neue UN-Nummer 3509 vorab nutzen

Multilaterale Vereinbarungen sollen es ermöglichen, neue Vorschriften für leere, ungereinigte Altverpackungen gemäß RID/ADR/ADN 2015 schon jetzt anzuwenden.

(mih) In die ab 1. Januar 2015 geltenden Gefahrgutvorschriften wird die neue UN-Nummer 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt aufgenommen. Sie wird für Altverpackungen gelten, die gefährliche Güter mit Ausnahme von radioaktiven Stoffen enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden.

In der 18. Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter (UN-Modellvorschriften) ist UN 3509 die Sondervorschrift 374 zugeordnet, die hinsichtlich der Beförderungsvorschriften auf die Festlegungen der zuständigen Behörde verweist. Um der europäischen Chemie- und Abfallindustrie dabei zu helfen, sich an die europäischen Anforderungen an die Sammlung und das Recycling von Abfällen anzupassen, hat die Gemeinsame Tagung im Herbst dieses Jahres Vorschriften für RID/ADR/ADN 2015 angenommen, die im europäischen Landverkehr anstelle von Einzelfestlegungen der zuständigen Behörden zur Anwendung kommen sollen.

Um diese Vorschriften schon jetzt anwenden zu können, hat Frankreich die Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2013 nach Abschnitt 1.5.1 RID vorgeschlagen. Entsprechende Multilaterale Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M268) bzw. ADN (voraussichtlich M010) sind in Vorbereitung.

Sobald weitere Vertragsstaaten die RID 5/2013 zeichnen, ist sie anwendbar im Verkehr innerhalb der Unterzeichnerstaatenund zwischen ihnen, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Diese Vereinbarung würde dann bis 31. Dezember 2014 gelten.

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