Die neue Multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von bleihaltigen Metalllegierungen, die umweltgefährdend sind.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M366 (neu) – Umweltgefährdung durch bleihaltige Metalllegierungen – vorgeschlagen von Italien und nun gezeichnet von Slowenien (gültig bis 31. August 2027).
Die M366 gilt nur für Metalllegierungen, die gemäß Abs. 2.2.9.1.10.6 als Folge von Abs. 2.2.9.1.10.5 ADR (21. ATP der CLP-Verordnung) der UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und folgende Bestandteile enthalten:
Für diese Metalllegierungen gelten die Vorschriften des ADR nicht, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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