Nationale Ausnahmen 2026

Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen für Gefahrgutbeförderung in der EU auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen aktualisiert

(mih) Die Europäische Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1041 vom 5. Mai 2026 zur „Änderung der Richtlinie 2008/68/EG […] über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen“ bekannt gemacht (ABl. L, 2026/1041, 12.5.2026). Die genannten Mitgliedstaaten werden damit ermächtigt, die aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

In 13 Staaten der EU gibt es bei der Gefahrgutbeförderung nun aktuell insgesamt 85 nationale Ausnahmen (davon 76 für den Straßenverkehr, acht für den Schienenverkehr und eine für den Binnenschiffsverkehr).

Die in Anh. I Abschn. I.3 (Straße), Anh. II Abschn. II.3 (Schiene) und Anh. III Abschn. III.3 (Binnenwasserstraße) der Richtlinie 2008/68/EG verzeichneten nationalen Ausnahmen wurden überarbeitet, da u.a. mehrere Mitgliedstaaten Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt hatten. Grundlage für die Ausnahmen ist Art. 6 der Richtlinie 2008/68/EG.

Insgesamt sind Ausnahmen für folgende Staaten (Anzahl in Klammern) vorhanden:

Straße:
AT Österreich (1), BE Belgien (11), DE Deutschland (9), DK Dänemark (7), EL Griechenland (1), ES Spanien (2), FI Finnland (6), FR Frankreich (9), HU Ungarn (3), IE Irland (8), NL Niederlande (2), PT Portugal (4), SE Schweden (13). Gegenüber 2024 ist eine Ausnahme in Frankreich entfallen.

Schiene:
DE Deutschland (3), DK Dänemark (1), FR Frankreich (2), SE Schweden (2). Gegenüber 2024 ist eine Ausnahme in Deutschland entfallen.

Deutschland ist der einzige Staat, der eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2 Buchstabe b Ziff. ii beansprucht. Die Ausnahme „RA–bii–DE-2“ gestattet die örtlich begrenzte Beförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken in Transportbehältern mit Güterwagen, die speziell für diesen Anwendungszweck gebaut sind. Der Transport gehört zu einem bestimmten industriellen Prozess und ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert.

Binnenwasserstraßen:
Auf Binnenwasserstraßen gilt in Deutschland für die Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle weiterhin die einzige nationale Ausnahme „IW–bi–DE-1“.

Von den insgesamt 85 Ausnahmen gelten 72 (Straße: 63, Schiene und Binnenwasserstraßen: alle) bis zum 30. Juni 2027. Die übrigen Ausnahmen im Straßenverkehr gelten bis zum 31. Dezember 2027, 30. Juni 2028 oder 31. Dezember 2028.

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