Schweden zeichnet RID 3/2025
Die Multilaterale Sondervereinbarung erleichtert die Beförderung von bleihaltigen Metalllegierungen, die umweltgefährdend sind.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 3/2025 – Beförderung von Metalllegierungen in fester Form, die Blei enthalten und der UN-Nummer 3077 zugeordnet sind – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2026 S. 144), Frankreich, Italien, der Schweiz sowie neu von Schweden (gültig bis 31. August 2027).
Die RID 3/2025 gilt nur für Metalllegierungen, die gemäß Abs. 2.2.9.1.10.6 als Folge von Abs. 2.2.9.1.10.5 RID der UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und folgende Bestandteile enthalten:
- ≥ 0,25 % massives Blei (Partikeldurchmesser ≥ 1 mm);
- ≥ 0,025 % Bleipulver (Partikeldurchmesser < 1 mm).
Für diese Metalllegierungen gelten die Vorschriften des RID nicht, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- sie erfüllen nicht die Kriterien einer anderen Klasse als der RID-Klasse 9;
- sie sind schwer in Wasser löslich;
- sie werden befördert in staubdichten und wasserfesten Verpackungen oder in Verpackungen, die mit einer staubdichten und wasserfesten Innenauskleidung versehen sind, oder in loser Schüttung in gedeckten Wagen oder Wagen mit Decken oder in geschlossenen oder bedeckten Containern oder Schüttgut-Containern.

