Portugal zeichnet M365 und M369

Die Multilateralen Vereinbarungen erleichtern die Beförderung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern (LOHC) sowie von Dieselkraftstoffen und Heizölen.

(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:

M365 – Beförderung von Beförderung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern (LOHC) unter UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. – gezeichnet von Deutschland und Frankreich sowie neu von Portugal (gültig bis zum 31. Dezember 2026).

Abweichend von den Vorschriften des ADR dürfen flüssige organische Wasserstoffträger (LOHC) auf der Grundlage von Stoffen, die unter der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. klassifiziert sind, unter dieser Eintragung befördert werden, sofern der Gehalt an physikalisch gelöstem Wasserstoff den Grenzwert von 0,5 L (H2)/kg (LOHC) nicht überschreitet.

M369 – Beförderung von Dieselkraftstoffen, paraffinischen Dieselkraftstoffen und paraffinischen Heizölen – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2026 S. 548), Frankreich, Luxemburg und Polen sowie neu von Portugal (gültig bis zum 31. Dezember 2026).

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