Die beiden Verordnungen sollen mit der Sechzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen an europäische Vorgaben angepasst werden.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat dem Bundesrat die „Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ mit Datum vom 24. April 2026 zugeleitet (Bundesrat Drucksache 233/26). Mit der Verordnung sollen die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) und die Gefahrgut-Kontrollverordnung (GGKontrollV) angepasst und mit europäischen Vorschriften harmonisiert werden.
So sind in der Verordnung (EU) 2024/2747 Maßnahmen festgelegt, mit denen während einer Krise das normale Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt werden soll. Zu diesem Zweck werden in einer Reihe von sektorspezifischen EU-Rechtsakten, die harmonisierte Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen bestimmter Produkte festlegen, weitere Maßnahmen durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 eingeführt.
Dies betrifft u.a. die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED), zu denen Gaspatronen, Gasflaschen sowie Tanks von Tankfahrzeugen und Tankcontainern zählen. Die TPED-Änderung ist durch eine entsprechende Änderung der ODV, welche die Verwendung, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung dieser Geräte im nationalen Recht regelt, umzusetzen. Dies betrifft insbesondere neue Notfallverfahren für ortsbewegliche Druckgeräte, die als krisenrelevant eingestuft sind.
Mit der Änderung der GGKontrollV ist vorgesehen, die Anpassungen der Richtlinie (EU) 2022/1999 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1801 vom 23. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1801, 13.10.2025) umzusetzen. Dies betrifft die Prüfliste in Anlage 1 und die Einstufung der Verstöße nach Gefahrenkategorien in Anlage 3 GGKontrollV.
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