Multilaterale ADR-Abkommen

Neben einer Zeichnung für die Vereinbarung zu calciumcarbidhaltigen Entschwefelungsmitteln gab es auch einen Widerruf - von Deutschland.

(ak) - Es haben sich folgende Veränderungen für die Straße ergeben:

 

M226 - Beförderung von calciumcarbidhaltigen Entschwefelungsmitteln der UN 1402 (CALCIUMCARBID), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I - vorgeschlagen von Deutschland (Vkbl. 23/2010), gezeichnet von Frankreich, Schweden, von Österreich und nun auch vom Vereinigten Königreich. Ablaufdatum dieser Vereinbarung ist der 1. Juli 2015.

 

M227 − Beförderung ungereinigter Medizinprodukte −vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Frankreichund nun von Deutschland wieder zurückgezogen. Die Vereinbarung sah vor, dass ungereinigte Medizinprodukte zu Zwecken der Desinfektion, Reinigung oder Sterilisation unter Abweichung von Abschnitt 2.2.62 des ADR unter bestimmten Bedingungen vor ihrer nachfolgenden Wiederverwendung befördert werden.

 

Dafür schlug Deutschland die neue M232 über den Transport von Medizinprodukten oder medizinischen Ausrüstungen vor und lieferte auch sogleich eine Erklärung mit: Die M227 habe wenig Zuspruch erhalten. Außerdem habe das Sub-Committee of Experts auf seiner letzten Sitzung bereits eine Entscheidung über gebrauchte Medizinprodukte getroffen.

 

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben.

Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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