Medizinische Abfälle und Coronavirus
Allgemeinverfügung zur Beförderung medizinischer Abfälle, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Coronavirus kontaminiert sind, veröffentlicht
(ur) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat die BAM-Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/Az. 3.2/01 2020 zur Beförderung von medizinischen Abfällen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19) kontaminiert sind, veröffentlicht. Mit der Allgemeinverfügung werden die Anforderungen für die Beförderung in loser Schüttung von UN 3291 (medizinischer Abfall) nach VC3 gemäß 7.3.3.1 ADR festgelegt:
- Die Schüttgut-Container müssen der Definition in 1.2.1 ADR für geschlossene Schüttgut-Container entsprechen.
- Die unter 7.3.2.6.2 b) und e) bis i) ADR aufgeführten Anforderungen sind zu erfüllen.
- Abfälle der UN-Nummer 3291 müssen innerhalb des geschlossenen Schüttgut-Containers in UN-bauartgeprüften und -zugelassenen Säcken aus Kunststofffolie (5H4) enthalten sein, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II geprüft und gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 gekennzeichnet sind. Jeder Kunststoffsack muss eine Schlagfestigkeit von mindestens 165 g und eine Reißfestigkeit von mindestens 480 g sowohl in Längs- als auch in Querrichtung des Kunststoffsacks haben.
- Die Nettomasse jedes Kunststoffsacks darf höchstens 30 kg betragen. Abweichend von den Festlegungen im Zulassungsschein dürfen die Säcke auch anderweitig wirksam verschlossen werden (z.B. Rodeln, Kabelbinder).
- Einzelne Gegenstände mit einer Masse von mehr als 30 kg oder solche, die aufgrund ihrer Größe nicht in Säcken verpackt werden können und die keine Flüssigkeit enthalten, wie z.B. verschmutzte Matratzen, dürfen ohne Kunststoffsack befördert werden.
Eine Kopie dieser Allgemeinverfügung ist bei der Beförderung mitzuführen.

