M323 für Cobaltdihydroxid

Vier Vertragsparteien haben die Multilaterale Vereinbarung gezeichnet.

(mih) Frankreich, Luxemburg und das Vereinigte Königreich haben die von Belgien vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M323 als zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADR gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung von Cobaltdihydroxid in flexiblen IBC und gilt bis 1. April 2022.

Abweichend von der Verpackungsanweisung IBC07 darf Cobaltdihydroxid, welches gemäß Abs. 2.2.61.1.3 ADR geprüft werden muss und welches die Kriterien für Verpackungsguppe I hinsichtlich der Inhalationstoxizität durch Staub erfüllt (Abs. 2.2.61.1.7 ADR), in flexiblen IBC befördert werden, wenn die genannten Bedingungen eingehalten werden.

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