M299 folgt auf M237

Die neue Multilaterale Vereinbarung betrifft wie ihre Vorgängerin die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Druckgefäßen in Bezug auf Abschn. 1.1.4.2 ADR.

(mih) Frankreich hat die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M299 gemäß Abschn. 1.5.1. ADR gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in Druckgefäßen, die vom US-Department of Transportation (DOT) zugelassen wurden, in Bezug auf Abschn. 1.1.4.2. Sie gilt bis 31. Mai 2019.

Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschn. 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5 (wiederkehrende Prüfung), 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) dürfen in den Tabellen der P200 in Unterabschn. 4.1.4.1 aufgeführte Gase und Flüssigkeiten in Übereinstimmung mit Unterabschn. 1.1.4.2 in wiederbefüllbaren, vom DOT zugelassenen Druckgefäßen eingeführt werden. Voraussetzung: Bei ihrer Beförderung vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher werden bestimmte Bedingungen eingehalten.

Die neue Multilaterale Vereinbarung folgt auf die M237 fast gleichen Inhalts, die bis gestern galt. Folgende Staaten hatten die M237 gezeichnet: Belgien, Dänemark, Deutschland (VkBl. 2011 S. 406), Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich.

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