M033/ADN: auch in Deutschland und Luxemburg anwendbar

Die Multilaterale Vereinbarung betrifft ausgestellte Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach altem Muster.

(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat sich Folgendes geändert:

M033 – Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschn. 8.2.2.8 ADN, ausgestellt von Deutschland und Luxemburg – vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 2022 S. 825) (nicht von Frankreich, wie zunächst gemeldet) und gezeichnet von Frankreich, Luxemburg und Österreich (gültig bis 31. Dezember 2023).

Abweichend von den Vorschriften der Abs. 8.2.2.8.1 und 8.2.2.8.2 ADN in Verbindung mit Unterabschn. 1.6.8.2 ADN werden Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, die seit 1. Januar 2022 von den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs ausgestellt werden und dem bis 31. Dezember 2018 geltenden Muster entsprechen, bis 31. Dezember 2023 als gültig anerkannt.

Die M033 verlängert die Erleichterungen der M032, die Ende dieses Jahres ausläuft.

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