Leer ist nicht gleich leer
Die Regelungen in Abs. 1.1.4.2.1 c) ADR lassen sich bei ungereinigten leeren Tankcontainern nur für Beförderungen zu einer Tankreinigungsanlage nutzen.
(mih) Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, ist es möglich, die Regelungen in Abs. 1.1.4.2.1 c) ADR (Kennzeichnung nach IMDG-Code) zu nutzen. Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) gilt dies auch für die anschließende Beförderung zu einer Tankreinigungsanlage.
Nun gibt es im Ablauf vom Seehafen Fälle, in denen Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks beim Empfänger zwar entleert, aber zunächst auf dem Fahrzeug verbleiben und in diesem Zustand dann z.B. zu einem neuen Kunden, einem Containerlagerplatz oder einer wiederkehrenden Prüfung befördert werden. Die IHK Schwaben hatte beim Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut angefragt, ob auch in diesen Fällen eine Beförderung gemäß Abs. 1.1.4.2.1 c) ADR erlaubt sei.
Der BLFA Gefahrgut habe mitgeteilt, dass die Anwendung dieser Vorschrift nur auf die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation beschränkt sei. Bei den o.g. anderen Fällen sei es erforderlich, die Vorschriften des ADR mit den entsprechenden Folgen für die orangefarbene Kennzeichnung und die Dokumentation zu beachten. Somit müsse sich ein Beförderer vor der Beförderung darum kümmern, dass der Fahrer das erforderliche Beförderungspapier nach ADR für den Leertransport erhalte und das Fahrzeug über orangefarbene Tafeln mit den erforderlichen Nummern verfüge.

