Italien zeichnet M273 und M284

Erleichterungen für die Kennzeichnung von Gasen und die die Beförderung von viskosen flüssigen Stoffen

ur - Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat es folgende Änderung gegeben:

M273 – Kennzeichnung von Flaschen für Gase – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 7/2014), Finnland, Frankreich, Irland, Spanien, dem Vereinigten Königreich, von der Schweiz, Österreich und neu von Italien.
Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018.

M284 – Beförderung von viskosen flüssigen Stoffen, die ebenfalls umweltgefährdend sind, wenn sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als fünf Litern befördert werden – gezeichnet von Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Schweden und neu von Italien.
Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2016.

Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegen viskose flüssige Stoffe, die ebenfalls umweltgefährdend sind, jedoch alle anderen Kriterien des Abs. 2.2.3.1.5 erfüllen, keinen anderen Vorschriften des ADR. Bedingung: Sie werden in Einzelverpackungen oder in zusammengesetzten Verpackungen befördert, deren Nettomenge je Einzelverpackung oder je Innenverpackung fünf Liter oder weniger beträgt, vorausgesetzt die Verpackungen erfüllen die allgemeinen Vorschriften der Unterabschn. 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.

Der Regelungsinhalt ist ein Vorgriff auf RID/ADR/ADN 2017 bzw. das Amdt. 38-16 des IMDG-Codes.

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