GewO um Verkehrsleiter erweitert

In das Gewerbezentralregister werden nun alle Verkehrsleiter eingetragen, denen es untersagt wird, Kraftverkehrsgeschäfte zu führen.

(mih) Der Bundestag hat mit einem Änderungsgesetz vom 28. November (BGBl. 2014 I S. 1802) u.a. die Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. 1999 I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. 2014 I S. 1348), angepasst. Das Änderungsgesetz ist am 5. Dezember in Kraft getreten.

Demnach wird in § 149 „Einrichtung eines Gewerbezentralregisters“ Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Buchstabe e angefügt:

„(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.
(2) In das Register sind einzutragen
1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
(...)
b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
(...) oder
e) die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt
wird, (...)“

Begründung laut Drucksache 18/2775 des Deutschen Bundestages: „Außerdem ist eine Änderung der Gewerbeordnung (GewO) erforderlich, da die derzeitige Regelung des § 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b GewO keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Eintragung von Untersagungsverfügungen gegenüber allen Verkehrsleitern beinhaltet. Eintragungsfähig im Gewerbezentralregister sind nur Verkehrsleiter, die zugleich der gewerbetreibende Unternehmer oder vertretungsberechtigt im Sinne des Buchstabens b sind. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist eine Eintragung bei allen Verkehrsleitern erforderlich.“

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