Freistellung nach 2.2.3.1.5 ADR

Bestimmte entzündbare viskose flüssige Stoffe der Klasse 3 unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Dennoch können die Gefäße mit Gefahrzetteln gekennzeichnet sein.

(mih) Über einen „interessanten Fall zur Nutzung von Freistellungen nach ADR“ berichtete kürzlich die IHK Schwaben unter Berufung auf die GEFAG Gefahrgutausbildung und Beratung in Schwerzenbach (Schweiz): Demnach war bei einer Polizeikontrolle festgestellt worden, dass auf einem Fahrzeug Fässer geladen waren. Der darin befindliche Stoff war klassifiziert und alle Fässer waren mit UN 1866 und mit Gefahrzettel Nr. 3 gekennzeichnet. Allerdings war das Fahrzeug nicht mit Gefahrgutausrüstung, orangefarbenen Tafeln und Schriftlichen Weisungen ausgestattet. Zudem hatte der Fahrer keine ADR-Schulungsbescheinigung. Es drohte ein nicht unerhebliches Bußgeld.

Die Kontrollbehörde fragte beim Absender (Verlader, Verpacker) nach: Dieser machte geltend, dass er von einer Freistellung nach Abs. 2.2.3.1.5 ADR profitiere und somit von den Bestimmungen des ADR befreit sei. Laut IHK Schwaben hatten sich die Beteiligten in der Tat alle richtig verhalten. Es wurde richtig klassifiziert und gekennzeichnet. Der Einfachheit halber wurde bei allen Fässern so verfahren – unabhängig vom voraussichtlichen Verkehrsträger, denn bei Beförderungen per Flugzeug oder Seeschiff ist diese Freistellung nicht anwendbar. Das ADR sieht in einem solchen Fall keine Lösung vor: Es gibt keine Informations- oder Dokumentationspflicht, so die IHK Schwaben, und die Freistellung bedeutet kein Verbot der Kennzeichnung. Das hat zur Folge, dass auch solche Versandstücke von möglichen Befreiungen profitieren können. Indirekt werde dies durch die Nrn. 3-12 und 5-2 Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) für Deutschland so bestätigt.

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