Freistellung für E-Roller

E-Roller-Verleih kann für Lithium-Ionen-Batterie-Transport Handwerkerregelung nutzen

(ur) Der Bund/Länder-Fachausschuss "Beförderung gefährlicher Güter" (BLFA) ist übereingekommen, dass ein E-Roller-Verleih (keine E-Scooter) den Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR anwenden kann. Dies berichtet die IHK Schwaben. In dem Fall ging es darum, dass Mitarbeiter des Unternehmens Lithium-Ionen-Batterien an Lade-/Lagercontainern abholen, verladen und im Transportfahrzeug befördern. Laut IHK Schwaben sieht der BLFA die Anwendung der Handwerkerregelung für zulässig an, da die Haupttätigkeit des Unternehmens die Vermietung einsatzbereiter E-Roller ist und der Transport der Batterien damit im Zusammenhang steht.

1.1.3.1. c) ADR im Wortlaut:
Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung (...)

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