Die Multilaterale Vereinbarung betrifft den Aufbewahrungsort der Zulassungsbescheinigung für einen Anhänger.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M364 – in der Beförderungseinheit mitzuführende Begleitpapiere gemäß Unterabschn. 8.1.2.2 – gezeichnet von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus), Norwegen, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Frankreich und Schweden (gültig bis 31. Dezember 2026).
Abweichend von den Bestimmungen in Abs. 8.1.2.2 ADR über die in der Beförderungseinheit mitzuführenden Dokumente muss sich die Zulassungsbescheinigung für einen Anhänger nicht im Fahrerhaus befinden, sofern sie zugänglich und an einem sicheren, witterungsgeschützten Ort im Anhänger aufbewahrt wird.
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