Die Multilaterale Vereinbarung betrifft den Aufbewahrungsort der Zulassungsbescheinigung für einen Anhänger.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M364 – Begleitpapiere gemäß Unterabschn. 8.1.2.2 – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2025 S. 315), Frankreich, Norwegen, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Finnland und der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2026).
Abweichend von den Vorschriften in Unterabschn. 8.1.2.2 ADR betreffend die Begleitpapiere muss sich die Zulassungsbescheinigung für einen Anhänger nicht im Fahrerhaus befinden, sofern sie an einem sicheren, vor Witterungseinflüssen geschützten Ort im Anhänger zugänglich aufbewahrt wird.
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