Fahrerauge sei wachsam

Überwachung – Gefahrgüter sollen sicher ankommen. Dazu kann es erforderlich sein, beladene Fahrzeuge und Container während der Beförderung zu überwachen – damit sie beispielsweise nicht gestohlen werden.

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(Joachim Wolf, Frederstorf) Es kann erforderlich werden, mit gefährlichen Gütern beladene Fahrzeuge und Container zu überwachen, wenn ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung vorgesehen ist. Eine derartige Situation kann entstehen, wenn die Beförderungsart oder das Beförderungsmittel wechselt oder Gefahrgüter "aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden" (§ 2 Absatz 2 GGBefG). Sonstige Gründe können sein: Parken sowie Abstellen als Folge eines Unfalls oder um Schäden an Fahrzeug und Ladung zu beheben. Die RSEB erweitern den Fahrzeugbegriff in Nummer 2.3 um zwei- und dreirädrige Fahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen – soweit sie funktionsbedingtes Gefahrgut oder Gefahrgut als Ladung befördern – sowie Zug- und Arbeitsmaschinen der Land- und Forstwirtschaft.

Diese Form der Überwachung unterscheidet sich von der nach § 9 GGBefG von den zuständigen Behörden vorzunehmenden Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter in Unternehmen und von Überwachungen, die als Kontrollen im Sinne von § 2 Nummer 5 GGKontrollV auf der Straße oder in Unternehmen durch die damit befassten zuständigen Stellen der Länder und des BAG (§ 3 GGKontrollV) erfolgen. Eine Beziehung zu den vorgenannten Überwachungen besteht insoweit, als in Anlage 3 Abschnitt B Nummer 12 GGKontrollV auch nicht ordnungsgemäß überwachte oder geparkte Fahrzeuge als ahndungswürdige Verstöße der Gefahrenkategorie II aufgeführt sind.

Das Erfordernis einer Überwachung ergibt sich aus dem Willen der Gesellschaft, zu verhindern, dass gefährliche Güter während der Beförderung (laut § 2 Absatz 2 GGBefG, Abschnitt 1.2.1 ADR) gestohlen, entgegen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung verwendet oder zum substanziellen Nachteil von Personen, Gütern oder der Natur eingesetzt werden.

Eine neue Dimension

Von Bedeutung ist, dass Diebstähle im Trend eine neue Dimension angenommen haben, was sich in der Zeitung z.B. so liest: "In ... ist in der Nacht zum Montag ein Tanklastzug gestohlen worden. Nach Angaben der Polizei beträgt der Schaden 200.000 Euro." Dies zeigt: Es werden nicht nur Traktoren und Baumaschinen oder die Ladung aus Fahrzeugen und Containern, sondern auch Tankfahrzeuge aus unterschiedlichen Motiven gestohlen.

Auf das Gut kommt es an

Überwachungen können erforderlich werden, wenn das auf die Eigenschaften des Gutes bezogene Verhalten des Gutes während der Beförderung eine Überwachung notwendig macht.

Das Überwachen gehört zu den geforderten Vorkehrungen, "um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten" (§ 4 Absatz 1 GGVSEB und Unterabschnitt 1.4.1.1 ADR). Erforderlichenfalls müssen die überwachenden Personen – nach § 4 Absatz 2 GGVSEB der Fahrer – in der Lage sein, Einsatz- und Sicherheitskräfte unverzüglich zu verständigen und sachgerecht zu informieren, z.B. anhand der Begleitpapiere, Kennzeichnungen, Bezettelungen und Schriftlichen Weisungen.

Derartige Ereignisse können meldepflichtig sein, wenn sie die Kriterien in Unterabschnitt 1.8.5.3 ADR – zu denen Diebstahl erstaunlicherweise nicht gerechnet wird – erfüllen. Übrigens ist die in Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR vorgenommene Eingrenzung des Zwecks für das Mitführen Schriftlicher Weisungen auf "unfallbedingte" Notfallsituationen unverständlich: Schriftliche Weisungen sind sicherlich auch anzuwenden, wenn Notfälle u.a. als Folge mangelhafter Verpackungen oder nicht dicht schließender Armaturen eintreten.

Keine Überwachung bei ausreichender Sicherheit

In Kapitel 8.4 ADR ist für die dort genannten Fälle geregelt, wann Fahrzeuge und beladene MEMU zu überwachen sind. Darauf kann verzichtet werden, wenn sie in Lagern oder Werksbereichen geparkt werden und dabei eine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Aus Sicht der Anforderungen an eine Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR sind diese Anforderungen erfüllt, wenn Plätze für das zeitweilige Abstellen – u.a. das Parken – "ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich" sind. Die RSEB klären in Nummer 8-5.1 und 8-5.2, wann davon ausgegangen werden kann, dass die in Abschnitt 8.4.1 ADR geforderte "ausreichende Sicherheit" gewährleistet ist und "geeignete Sicherheitsmaßnahmen" als eingeleitet betrachtet werden können. In Nummer 8-6 RSEB wird darauf hingewiesen, dass Alarmeinrichtungen an Fahrzeugen das Überwachen nicht ersetzen.

Abgestufte Bedingungen

Abschnitt 8.4.1 ADR nennt in der Qualität abgestufte Bedingungen, die erfüllt sein müssen, wenn außerhalb von Lagern oder Werksbereichen geparkt werden soll. Die Vorschriften für das Überwachen gelten – gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial ausgenommen – für Güter der Klasse 1 nach den Vorschriften in Kapitel 8.5 S1 Absatz 6 ADR in Abhängigkeit von deren Zuordnung zu Unterklassen und Verträglichkeitsgruppen sowie ihrer Gesamt-Nettoexplosivstoffmasse. Für Güter anderer Klassen wird das Überwachen gefordert, wenn für sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 ADR einer der Codes S14 bis S24 angegeben ist.

Für den Geltungsbereich der GGVSEB wird in Anlage 2 Nummer 3.3, ergänzend zu Kapitel 8.4 ADR, die Überwachung aller Fahrzeuge und Container verlangt, die mit orangefarbener Tafel zu kennzeichnen sind. Dies gilt auch für Anhänger kennzeichnungspflichtiger Beförderungseinheiten, sofern sie vom Kraftfahrzeug getrennt geparkt und mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Hiervon sind Anhänger ausgenommen, die mit Gütern der UN-Nummer 1202 (Dieselkraftstoff, Gasöl oder Heizöl, leicht) beladen sind.

Soweit Absender, Beförderer und andere, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (Tabelle 1.10.3.1.2 ADR) oder radioaktiver Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (Absatz 1.10.3.1.3 ADR) beteiligt sind, im Sinne der Abschnitte 1.4.2 und 1.4.3 ADR Sicherungspläne aufzustellen haben, sind in diesen die Vorgänge und möglichen Risiken während transportbedingter Aufenthalte und des zeitweiligen Abstellens von Fahrzeugen, Tanks und Containern mit diesen sensiblen Gütern zu bewerten. Für diese Güter sind Vorrichtungen, Verfahren (z.B. Überwachungen) und Ausrüstungen zum Schutz vor Diebstahl sowie Maßnahmen gefordert, die sicherstellen, dass diese Mittel "jederzeit funktionsfähig und wirksam sind".

Empfehlung: Telemetriesysteme

Das ADR empfiehlt, Telemetriesysteme oder andere geeignete Methoden einzusetzen, um die Abläufe während der Beförderung zu überwachen. Inwieweit gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial in freigestellten Mengen dem Abschnitt 1.10.3 ADR unterliegen, regelt Abschnitt 1.10.4 ADR, wobei Nummer 1-34 RSEB zu beachten ist.

Überwachungen können auch erforderlich werden, wenn bestimmte selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 (Absatz 2.2.41.1.17 ADR) oder bestimmte organische Peroxide der Klasse 5.2 (Absatz 2.2.52.1.17 ADR) befördert werden. Sie (Code V8 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 16 ADR) unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle und sind nur stabil, wenn die in Unterabschnitt 2.2.41.4 bzw. 2.2.52.4 ADR stoffspezifisch angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen eingehalten werden.

Die Sondervorschrift V8 (Abschnitt 7.2.4 ADR) in Verbindung mit der zusätzlichen Vorschrift CV20 (Abschnitt 7.5.11 ADR) regelt Einzelheiten, wie die Temperaturkontrolle vorzunehmen ist. Für bestimmte Stoffe ist es erforderlich, die Beförderungseinheiten mit einer optischen und akustischen Alarmanlage auszurüsten (Abschnitt 7.2.4 Sondervorschrift V8 Absatz 7 ADR). Dies erfordert die ständige Anwesenheit einer Person, die sofort sachgerecht reagieren kann. Gemäß Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift S4 ADR ist die Betriebstemperatur regelmäßig zu überwachen.

Raus aus der Sonne

Von Bedeutung für das Überwachen von Ladungen mit Stoffen, die bei erhöhten Temperaturen zu exothermen Zersetzungen neigen: das Parken oder Abstellen von Fahrzeugen oder Containern an Stellen ohne direkte Sonneneinstrahlung, mit ausreichender Belüftung und entfernt von Wärmequellen. Über die Sondervorschrift 314 (Kapitel 3.3 ADR) wird auf solche Stoffe verwiesen, z.B. UN 1748 und UN 2208 Calciumhypochlorit, trocken und Calciumhypochlorit, Mischung, trocken mit unterschiedlicher Chlor-Konzentration. Gefährliche Güter, denen die Sondervorschrift für die Beförderung CV14 in Kapitel 7.5 ADR zugeordnet ist, sind ebenfalls während der Beförderung vor direkter Sonneneinstrahlung und Wärmeentwicklung zu schützen.

Schulen und unterweisen

Über die mit der Überwachung verbundenen Aufgaben müssen Fahrer im Rahmen ihrer Erst- bzw. Auffrischungsschulung und die anderen an der Beförderung Beteiligten im Rahmen ihrer Unterweisung unterrichtet sein. Nach Absatz 8.2.2.3.2 Buchstabe g ADR müssen Fahrer wissen, was sie bei der Beförderung gefährlicher Güter "zu tun und zu lassen" haben. Bevor die an der Beförderung beteiligten Personen ihre Tätigkeit aufnehmen, sind sie in Abhängigkeit von ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu unterweisen (Abschnitt 1.3.2 ADR).

Die GGVSEB präzisiert in ihren Vorschriften über die Pflichten der an der Beförderung Beteiligten deren Handeln bei der Überwachung:

  • Beförderer haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften in Anlage 2 Nummer 3.3 über das Abstellen kennzeichnungspflichtiger Fahrzeuge eingehalten werden (§ 19 Absatz 2 Nummer 18);.
  • an der Beförderung Beteiligte haben in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR aufgeführte Bereiche, Plätze und Fahrzeugdepots "ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten" und "für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten" (§ 27 Absatz 3 Nummer 1);
  • Fahrer haben die in Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR und in Anlage 2 Nummer 3.3 aufgeführten Vorschriften über das Überwachen zu beachten (§ 28 Nummer 11).


§ 37 GGVSEB wertet in Nummer 19 Buchstabe c und f sowie Nummer 20 Buchstabe k relevante vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße als Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog in Anlage 7 RSEB regelt in den lfd. Nrn. 69, 189 und 209 die Höhe des möglichen Bußgeldes.

(aus: gela 09/13, www.gefaehrliche-ladung.de)

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