Erleichterungen bei Trockeneis als Kühlmittel

Die Gemeinsame Tagung hat eine Klarstellung in Abschnitt 5.5.3 beschlossen.

(mih) Die Gemeinsame Tagung hat im vergangenen Monat beschlossen, in ADR und RID 2015 den Absatz 5.5.3.1.4 hinzuzufügen. Damit werden die in ADR/RID 2013 neu aufgenommenen Regelungen zur Kennzeichnung und Dokumentation bei der Beförderung von Stoffen, welche bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können, präzisiert. Zahlreiche Beförderungen werden dadurch vereinfacht.

„5.5.3.1.4 ADR/RID – Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Wagen oder Großcontainer/in der Beförderungseinheit besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu verwendenden Umschließungsarten zu beurteilen. In der Regel ist davon auszugehen, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) als Kühlungsmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht.

Die im Mai oder Juni dieses Jahres zu erwartende aktualisierte RSEB wird voraussichtlich eine ähnlich lautende und ergänzte Aussage enthalten. Zudem ist zu erwarten, dass der Regelungsinhalt des oben genannten neuen Absatzes über eine Multilaterale Vereinbarung bereits vor 2015 angewendet werden kann.

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