Erleichterung für Lithiumbatterie-Transporte

Österreich hat die von Deutschland initiierte Multilaterale Vereinbarung M306 gezeichnet. Dies ist nun im Verkehrsblatt bekannt gemacht worden.

(ur) Die Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilateralen Vereinbarung M306 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, insofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 - 3091 - 3480 - 3481), ist im Verkehrsblatt (VkBl.) 2017 auf Seite 639 f. veröffentlicht worden. Die von Deutschland am 21. Juni 2017 vorgeschlagene M306 ist am 27. Juni 2017 von Österreich gegengezeichnet worden.

Danach ist es gestattet, die o.g. Lithiumzellen und -batterien oder Lithiumzellen und -batterien in Ausrüstung abweichend von den Bestimmungen gemäß Sondervorschrift 310 zu befördern, ohne die Testanforderungen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschn. 38.3 anzuwenden. Voraussetzung ist, dass sie in Großverpackungen gemäß der im Anhang zur M306 aufgeführten Verpackungsanweisung verpackt sind und nicht beschädigt sind oder nicht zur Entsorgung befördert werden.

Der Regelungsinhalt ist ein Vorgriff auf das ADR 2019. Darin wird die neue Verpackungsanweisung LP905 enthalten sein, die sich an der Verpackungsanweisung P910 im ADR 2017 orientiert. Die LP905 wird Großverpackungen für einzelne Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten, ermöglichen. Oft sind diese für die gemäß Verpackungsanweisung P910 zugelassenen Verpackungen zu groß und müssen daher momentan unter den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen unverpackt befördert werden.

Die Vereinbarung ist gültig bis 31.Dezember 2018.

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