Elektronisches Beförderungspapier: alternative Kennzeichnung

Das BMVI hat die Auslegungshinweise zu einer einheitlichen Anwendung des Unterabschn. 5.4.0.2 ADR/RID/ADN geändert und ergänzt.

(mih) Das Gefahrgutreferat des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Anforderungen für die Anwendung des elektronischen Beförderungspapiers geändert (VkBl. 2017 S. 538). Die mit Datum vom 2. Juni 2017 bekannt gemachte Aktualisierung und Ergänzung zu den Auslegungshinweisen zu einer einheitlichen Anwendung des Unterabschn. 5.4.0.2 ADR/RID/ADN in Deutschland vom 1. Juli 2015 (VkBl. 2015 S. 450) ist mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder abgestimmt; sie gilt ab 1. Juli 2017.

Demnach werden die Auslegungshinweise „Einheitliche Anwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN (Elektronisches Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter)“ wie folgt geändert:

  • Ziff. 2. c): „(Referat G 24: Ref-G24@bmvi.bund.de)“ ersetzen durch „(Referat G 33: Ref-G33@bmvi.bund.de)“.
  • Ziff. 3. erster Absatz: am Ende anfügen: „Alternativ zu den vorstehenden Anforderungen ist auch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung vorne und hinten sowie an den beiden Zugängen zur Fahrerkabine zulässig. Werden alle vier Seiten der Fahrzeuge gekennzeichnet, dürfen auch Kennzeichen wie Klebefolien und magnetische Schilder verwendet werden, deren Befestigung keiner 15-minütigen Feuereinwirkung widerstehen können.“

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