Drei Multilaterale Sondervereinbarungen werden ungültig

Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel werden drei zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID ungültig.

(mih) Ab 1. Januar 2023 dürfen folgende zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID nicht mehr angewendet werden; teilweise sind deren Regelungsinhalte nun in das RID 2023 integriert:

RID 2/2021 – Beförderung zusammengesetzter Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die nicht mit einem Überladungsschutz ausgerüstet sind

RID 6/2021 – Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit einem organischen Elektrolyt oder Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit einem organischen Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt

RID 9/2021 – Beförderung elektronischer Sprengkapseln der UN-Nummern  0511, 0512 und 0513.

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