Deutschland zeichnet M266

Bestimmte Klasse 1-Güter der Streitkräfte, die vernichtet werden sollen, können unter erleichterten Bedingungen befördert werden.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderung gegeben:

M266 – Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind – gezeichnet von Dänemark, Österreich und Schweden sowie neu von Deutschland (gültig bis 31. Juli 2018). Die M266 sieht Erleichterungen für die Kennzeichnung und Bezettelung von Gütern der Klasse 1 vor, welche den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und vor dem 1. Januar 1990 nach den damals geltenden Vorschriften des ADR verpackt wurden.

Das BMVBS hat die Gegenzeichnung im VkBl. 18/2013 S. 918 bekannt gemacht.

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