Dänemark zeichnet fünf Multilaterale Vereinbarungen

Verschiedene Erleichterungen gegenüber dem ADR 2013 sind damit auch bei Beförderungen in, nach und von Dänemark nutzbar.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:

M259 – Beförderung beschädigter oder defekter Lithium-Zellen oder -Batterien (UN 3090, 3091, 3480 und 3481) – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 14/2013), Frankreich, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, der Schweiz, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Dänemark (gültig bis 31. Dezember 2014). Die M259 betrifft Regelungsinhalte der kommenden Sondervorschrift 376, die Teil des ADR 2015 sein wird.

M262 – Anzahl der Anhänger in einer Beförderungseinheit, die nur verpackte gefährliche Güter befördert – gezeichnet von Schweden und Spanien sowie neu von Dänemark (gültig bis 2. Mai 2018).

M263 – Anzahl der Anhänger in einer Beförderungseinheit, die gefährliche Güter nur in loser Schüttung oder in Tanks befördert – gezeichnet von Schweden und Spanien sowie neu von Dänemark (gültig bis 2. Mai 2018).

M264 – Kennzeichnung von Flaschenbündeln – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 12/2013), Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Dänemark (gültig bis 31. Dezember 2014). Dieser Regelungsinhalt ist ein Vorgriff auf das ADR 2015.

M266 – Beförderung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, welche den Streitkräften gehören und vernichtet werden sollen – gezeichnet von Österreich und Schweden sowie neu von Dänemark (gültig bis 31. Juli 2018). Die M266 sieht Erleichterungen für die Kennzeichnung und Bezettelung von Gütern der Klasse 1 vor, welche den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und vor dem 1. Januar 1990 nach den damals geltenden Vorschriften des ADR verpackt wurden.

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