Duldungsregelung für freigestellte Hygiene- und Medizinprodukte

Einige Verstöße bei Beförderungen zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie sollen nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden

(ur) Kommt es beim Transport von Hygieneprodukten (z.B. Desinfektionsmittel) und medizinischen Produkten, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschn. 1.1.3.6 ADR befördert werden, zu Verstößen, sollen einige Verstöße nicht als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Abs. 1 OWiG) geahndet werden. Dies sieht eine entsprechende, mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder abgestimmte Duldungsregelung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit Datum vom 24. März 2020 vor. Die Bekanntmachung wird voraussichtlich am 30. April 2020 im Verkehrsblatt (Heft 8/2020) veröffentlicht werden.

Folgende Verstöße sollen nicht geahndet werden:

  • Die in der Tabelle in Abs. 1.1.3.6.3 Spalte 3 ADR angegebenen Mengen werden überschritten, jedoch werden je Beförderungseinheit nicht mehr als 500 L/kg gefährliche Güter befördert.
  • Die nach Abschn. 5.4.1 in Verbindung mit Unterabschn. 8.1.2.1 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Papiere werden nicht mitgeführt.
  • Eine Unterweisung nach Kap. 1.3 in Verbindung mit Abschn. 8.2.3 ADR ist nicht erfolgt.
  • Die nach Gefahrstoffrecht gekennzeichneten Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen werden ohne ihre Außenverpackung befördert und das Versandstück ist nicht nach Kap. 5.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt.

Dieses Vorgehen soll ab sofort gelten und bis 31. August 2020 befristet sein.

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