CMR: Gesetz zum elektronischen Frachtbrief

Somit wird es möglich sein, dass ein elektronischer Frachtbrief, welcher die Anforderungen des Zusatzprotokolls erfüllt, dem Frachtbrief nach CMR gleichsteht.

(mih) Im Bundesgesetzblatt (BGBl.) ist mit Datum vom 27. September 2021 das vom Bundestag beschlossene „Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief“ bekannt gemacht worden (BGBl. 2021 II S. 1035). Damit wird dem Beitritt Deutschlands zu dem in dem Gesetz enthaltenen Zusatzprotokoll zugestimmt.

Laut Art. 2 des Zusatzprotokolls können vorbehaltlich des Protokolls der Frachtbrief nach CMR sowie alle Aufforderungen, Angaben, Weisungen, Verlangen, Vorbehalte oder anderen Mitteilungen mit Bezug auf die Ausführung eines Beförderungsvertrags, auf den das CMR Anwendung findet, als elektronische Mitteilung ausgestellt werden. Ein elektronischer Frachtbrief, der diesem Protokoll entspricht, steht dem Frachtbrief nach CMR gleich; er hat damit dieselbe Beweiskraft und entfaltet dieselben Wirkungen wie dieser Frachtbrief.

Das Gesetz ist am 2. Oktober 2021 in Kraft getreten. Wann das Zusatzprotokoll für Deutschland in Kraft tritt, wird im BGBl. später bekannt gegeben werden.

Um die Einführung des elektronischen Frachtbriefs in Deutschland zu erleichtern, entwickelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Rahmen des Projekts Silicon Economy gemeinsam mit dem Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik (IML) eine Open-Source-Anwendung, welche die volldigitalisierte Logistikkette in den Mittelpunkt stellt. Zentrales Element ist dabei der elektronische Frachtbrief. Das Besondere laut BMVI: Auch kleine und mittelständische Unternehmen würden von dem Open-Source-Projekt profitieren, da sie auf dessen Basis eigene Geschäftsmodelle entwickeln können, bei denen durch einen einheitlichen Standard Kompatibilität aber jederzeit gewährleistet sei.

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