BMJV prüft Rechtsförmlichkeit

Bei den neuen GGVSEB-Regelungen zum Fahrweg und zur Verlagerung im Straßenverkehr wird es voraussichtlich einen Übergangszeitraum bis Ende 2017 geben.

(mih) Die „Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ liegt nun dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) zur Rechtsförmlichkeitsprüfung vor. Dies teilt die IHK Schwaben mit und beruft sich dabei auf Informationen aus dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Mit der Änderungsverordnung sollen die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), die Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) und die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) angepasst werden.

Die Änderungen der GGVSEB betreffen auch die Regelungen zum Fahrweg und zur Verlagerung im Straßenverkehr (bisher § 35), die neu gefasst werden. Laut IHK Schwaben habe es bis zuletzt Diskussionen über die in der neu geplanten Tabelle (§ 35b) enthaltenen Stoffe und Gegenstände der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 gegeben. Hierfür ist nun eine einvernehmliche Lösung gefunden worden, wonach die neuen §§ 35 und 35a unter bestimmten Bedingungen bei Beförderungen von UN 0065, 0081, 0082, 0241, 0331 und 0332 zum Ort der Verwendung nicht gelten, sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 km beträgt. Diese und weitere „Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a“ werden im neuen § 35c geregelt sein.

Zudem soll es möglich sein, den bisherigen § 35 in Verbindung mit Anlage 1 GGVSEB sowie der Ausnahme 13 (S) und 14 (S) GGAV noch bis 31. Dezember 2017 weiter anwenden zu können, um den Übergang u.a. bei Gefahrgütern der Klasse 1 zu erleichtern.

Die „Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ wird voraussichtlich erst im ersten Quartal 2017 im BGBl. veröffentlicht werden. Die aktualisierten Regelungen der GGVSEB mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten sollen dann rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

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