Die neuen Multilateralen (Sonder-)Vereinbarungen M363 und RID 2/2025 ermöglichen es, von der Sondervorschrift 666 Abs. e) ADR/RID abzuweichen.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR bzw. Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
M363 (neu) und RID 2/2025 (neu) – Beförderung von Fahrzeugen gemäß Sondervorschrift (SV) 666 – jeweils vorgeschlagen von Deutschland (die Bekanntmachungen im VkBl. stehen noch aus) und nun jeweils gezeichnet von Frankreich (jeweils gültig bis 31. Dezember 2026).
Abweichend von SV 666 Abs. e) ADR/RID unterliegen Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern, nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kap. 5.2.
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