Änderungen in der Binnenschifffahrt

Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

(ur) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) haben mit Datum vom 16. Februar 2022 die „Dreizehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften“ bekannt gemacht (BGBl. 2022 II S. 82).

Damit werden die Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) vom 2. Juni 2021 (Protokoll 10 und Protokoll 11) sowie der Beschluss vom 16. November 2021 in Kraft gesetzt. Diese sind in den Anlagen 1 bis 3 in der Änderungs-Verordnung veröffentlicht. Die Änderungen betreffen das Tracking & Tracing auf Basis des Automatic Identification System (AIS) in Anlage 2 und 3 sowie das Verzeichnis der mitzuführenden Dokumente in Anlage 1. In der tabellarischen Auflistung ist eingetragen, welche Dokumente auch in elektronischer Form zulässig sind. Für ein ADN-Beförderungspapier ist festgelegt, dass dieses ausschließlich in einem Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, zugelassen ist.

Weiter wird ein Beschluss der Moselkommission zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung als Anlage 4 veröffentlicht.

Die Verordnung ist am 25. Februar 2022 teilweise in Kraft getreten.

Die Beschlüsse der ZKR vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11) sowie der Beschluss vom 16. November 2021 in den Anlagen 2 und 3 zur Änderungs-Verordnung treten am 25. April 2022 in Kraft.

Weiter wird zu diesem Datum die Dreiundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 26. August 2020 (VkBl. 2020 S. 570) aufgehoben.

Der Beschluss der ZKR vom 2. Juni 2021 (Protokoll 10) in Anlage 1 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

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