ADN: drei Multilaterale Vereinbarungen ungültig

Ab 1. Januar kommenden Jahres sind drei zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN nicht mehr anwendbar.

(mih) Ab 1. Januar 2020 dürfen drei zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN nicht mehr angewendet werden:

  • M014 – Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach Abs. 9.3.2.13.3 ADN (Tankschiffe des Typs C)
  • M015 – Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach den Abs. 9.3.1.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN (Tankschiffe des Typs G bzw. des Typs N)
  • M016 – Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach Abs. 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN (Tankschiffe des Typs G, des Typs C bzw. des Typs N).

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