Additivierungsanlagen und Beförderungspapier

Die Übergangsbestimmungen in Unterabschn. 1.6.3.44 ADR befreien nicht von der Pflicht, die „Beförderung nach Sondervorschrift 664“ in das Beförderungspapier einzutragen.

(mih) Tankfahrzeuge sind teilweise mit Additivierungsanlagen ausgerüstet, die gemäß den Übergangsbestimmungen in Unterabschn. 1.6.3.44 ADR betrieben werden. Aber auch dann ist laut Sondervorschrift 664 Buchstabe e ADR im Beförderungspapier zusätzlich einzutragen: „Beförderung nach Sondervorschrift 664“. Darauf weist die IHK Schwaben hin.

Die Übergangsvorschrift beziehe sich nämlich nur auf die Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfung nach Sondervorschrift 664 ADR. Somit seien die anderen dort genannten Regelungen, also auch der Eintrag ins Beförderungspapier, seit 1. Juli 2015 zu beachten.

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