Aktualisierung von fünf Verordnungen vorgesehen

Mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen sollen die GGVSEB, GGAV, GbV, GGKostV und ODV angepasst werden.

(mih) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat dem Bundesrat die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen zugeleitet (Bundesrat Drucksache 193/25 vom 30. April 2025). Der Entwurf wird nun in den Ausschüssen (federführend ist der Verkehrsausschuss, dessen nächste Sitzung am 27. Mai 2025 geplant ist) beraten. Die Verordnung könnte somit bei der Plenarsitzung des Bundesrats am 13. Juni 2025 auf der Tagesordnung stehen.

Mit dieser Verordnung sollen die zum 1. Januar 2025 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (30. ADR-, 24. RID- und 10. ADN-Änderungsverordnung – BGBl. 2025 II Nr. 57, BGBl. 2025 II Nr. 144, BGBl. 2025 II Nr. 143) in innerstaatliches Recht übernommen werden (§ 1 Abs. 3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)). Zudem ist vorgesehen, daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB in Kraft zu setzen. Darüber hinaus soll die Verordnung dazu dienen, die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/149 vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/149, 24.1.2025) in nationales Recht umzusetzen.

Die vorgesehene Artikelverordnung beinhaltet die notwendigen nationalen Änderungen in der GGVSEB, der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV), der Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV), der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV). Ebenfalls enthalten sind weitere Änderungen der GGVSEB und der GGKostV, die zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollen.

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