Derzeit keine neuen Stoffeinstufungen

Das UBA stuft momentan keine wassergefährdenden Stoffe mehr gemäß VwVwS in WGK ein. Noch nicht bearbeitete Einstufungsdokumentationen werden ab 1. August 2017 gemäß der neuen AwSV entschieden.

(mih) Wassergefährdende Stoffe sind entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK) oder als nicht wassergefährdend einzustufen. Das Einstufungsverfahren ist bisher in der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) festgelegt und wird ab 1. August 2017 mit dem Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (BGBl. 2017 I S. 905) neu geregelt.

Mit dem Inkrafttreten der AwSV gelten laut Umweltbundesamt (UBA) alle Stoffe, Stoffgruppen und Gemische, die am 1. August 2017 bereits durch die oder aufgrund der VwVwS eingestuft worden sind, als eingestuft im Sinne von Kap. 2 AwSV. Aufgrund von § 66 AwSV und um ein effektives Verwaltungshandeln zu wahren, will das UBA bis spätestens 15. August 2017 eine konsolidierte Liste aller nach VwVwS eingestuften Stoffe im Bundesanzeiger (BAnz) veröffentlichen. Um dies realisieren zu können, werden seit 1. Juni 2017 keine zusätzlichen Stoffeinstufungen mehr gemäß VwVwS veröffentlicht.

Einstufungsdokumentationen, die bis 31. Mai 2017 nicht mehr bearbeitet und veröffentlicht werden konnten, werden laut UBA daher erst nach Inkrafttreten der AwSV und dann auch gemäß den Vorgaben der AwSV entschieden und veröffentlicht. Hierfür sei es nicht grundsätzlich erforderlich, dass Anlagenbetreiber gemäß AwSV diese Einstufungsdokumentationen nach VwVwS aktualisieren. Im Einzelfall werde das UBA notwendige ergänzende Informationen nachfordern.

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