Die Korrektur betrifft die in den Batteriepass aufzunehmenden öffentlich zugänglichen Informationen zum Batteriemodell.
(mih) Die Verordnung (EU) 2023/1542 […] über Batterien und Altbatterien […] ist am 10. April 2026 berichtigt worden (ABl. L, 2026/90285, 10.4.2026).
In Anh. XIII Abs. 1 q) – betrifft die in den Batteriepass aufzunehmenden öffentlich zugänglichen Informationen zum Batteriemodell – heißt es nun „die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 13 Absätze 4 und 5,“ anstelle von „… Absätze 3 und 4,“.
In Art. 13 beschreiben die Abs. 4 und 5 die Anforderungen an die Kennzeichnung von Batterien mit dem Symbol „getrennte Sammlung“ sowie ggf. mit dem chemischen Zeichen für Cadmium (Cd) oder Blei (Pb).
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