ChemKlimaschutzV angepasst

Mit der Neufassung wird insbesondere die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase umgesetzt.

(mih) Die Bundesregierung hat eine modifizierte Komplettfassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) bekannt gemacht. Sie trägt jetzt den erweiterten Titel „Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573“.

Die Bekanntmachung erfolgt im Rahmen der „Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase“ vom 14. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100), die am 17. April 2026 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die bisherige ChemKlimaschutzV außer Kraft. Die „Verordnung (EU) 2024/573 [] über fluorierte Treibhausgase []“ vom 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) soll sicherstellen, dass der F-Gas-Sektor weiterhin einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele leistet.

In der neuen ChemKlimaschutzV sind die bisherigen Regelungen neu geordnet und ergänzt. Sie setzt die Zertifizierungsanforderungen der EU-Verordnung um, um Emissionen von F-Gasen zu vermeiden und Hürden beim Umstieg auf F-Gas-freie Technologien zu minimieren. Gleichzeitig wird der Aufwand, um die neuen Sachkundebescheinigungen zu erlangen, soweit wie möglich reduziert: Die Umstellung auf Sachkundebescheinigungen kann nach den neuen Mindestanforderungen über einen Auffrischungskurs erfolgen, an dem zertifizierte Personen erstmalig bis zum 12. März 2029 und danach alle sieben Jahre teilnehmen müssen. Damit sind keine zusätzlichen Prüfungen hinsichtlich der neuen Zertifizierungsanforderungen erforderlich.

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