AwSV: neuer Entwurf

Bayern und Rheinland-Pfalz haben einen neuen Entwurf einer „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ vorgelegt, der sich nur wenig vom ersten unterscheidet.

(mih) Bayern und Rheinland-Pfalz haben einen neuen Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) mit Datum vom 18. März 2016 in den Bundesrat (BR) eingebracht (BR-Drucksache 144/16). Der neue Entwurf und jener vom 23. Mai 2014 (BR-Drucksache 77/14 und 77/14 (Beschluss)) unterscheiden sich insbesondere in folgenden Punkten:

Die Vorschriften betreffend

  • die Kapazität von Gärrestelagern von Biogasanlagen (§ 23 und § 68 Abs. 11 AwSV-Entwurf 2014)
  • das Fassungsvermögen von JGS-Lageranlagen (Jauche, Gülle und Silagesickersäfte) (Anlage 7 Nr. 5 AwSV-Entwurf 2014)

wurden gestrichen; sie werden in § 12 der neuen Düngeverordnung (DüV) aufgenommen.

Die Vorschriften betr. bestehende Lager- und Abfüllanlagen für JGS wurden – dem Wunsch des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) folgend – wie folgt geändert: Eine Nachrüstung bestehender Lager- und Abfüllanlagen für JGS ist – wenn überhaupt – nur noch für Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 1.500 m3 gefordert (Anlage 7 Nr. 8 AwSV-Entwurf 2014/Anlage 7 Nr. 7 AwSV-Entwurf 2016).

Alle übrigen Vorschriften sind – bis auf geringfügige redaktionelle Anpassungen – unverändert.

Die neue AwSV könnte frühestens am 1. September 2016 in Kraft treten; das wäre der Fall, wenn die Verordnung bereits in der 944. Plenarsitzung des BR am 22. April 2016 verabschiedet und sie im Mai im BGBl. bekannt gemacht wird.

Alle Neuerungen, von denen auch bestehende Anlagen betroffen sein können, stellt Prof. Dr. Norbert Müller im Fachseminar Die neue AwSV – Das ändert sich für Sie! am 17. November 2016 in Ludwigshafen vor.

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