Vorsicht beim Wechsel zu GHS

Bei der Einstufung nach der CLP-Verordnung hat es schon mancherlei Überraschung gegeben. Die BAuA weist nun nochmals darauf hin, dass eine direkte Überführung in das neue System nicht ohne Weiteres möglich ist.

(ak) Der Übergang vom alten System, der Einstufung nach der europäischen Richtlinie 67/548/EWG, zur CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 führt in der Praxis zu mancher Irritation. Eine Vielzahl von bisher gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sind in Zukunft als "giftig" einzustufen und zu kennzeichnen.

 

Daher hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in einem auf ihrer Internetseite veröffentlichten Textbeitrag ausführlich zu dieser Problematik Stellung genommen. Dabei macht sie darauf aufmerksam, dass die Richtlinie 67/548/EWG und die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zwei verschiedene Kennzeichnungssysteme sind, "die nur bedingt direkt ineinander überführt werden können." Das bisherige Schutzniveau bleibe aber zunächst unverändert, weil sich die meisten Vorschriften derzeit noch explizit auf die Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Regelwerk beziehen.

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